SATZUNG
Das Satzungsoriginal kann jederzeit beim Vorstand eingesehen werden. Diese Satzung wurde überarbeitet, aktualisiert und für die Homepage angepasst!
§ 1 Gründung, Name, Sitz
1.1 Die Vereinigung hat sich auf Einladung der Gesamtfünfziger am
23. November 2009 in Gießen gegründet.
1.2 Die Vereinigung nennt sich Herren-Fünfziger-Vereinigung 1960 / 2010 nachfolgend
HV 60-10 genannt.
1.3 Der Sitz der HV 60-10 ist Gießen.
§ 2 Zweck der Herren-Fünfziger-Vereinigung 60–10
2.1 Die HV 60-10 ist eine selbständige Vereinigung im Rahmen der Gießener Fünfziger-Vereinigungen.
2.2 Die HV 60-10 dient der Pflege der Geselligkeit gleichaltriger Herren sowie der Hilfe untereinander.
2.3 An den Veranstaltungen der Gesamtfünfziger wird sich die HV 60-10 entsprechend beteiligen.
§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
3.1 Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand der HV 60-10 gerichteter schriftlicher, formloser Aufnahmeantrag. Mit diesem Antrag verpflichtet sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3.2 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder Ausschluss.
3.3 Der Ausschluss ist nur dann zulässig wenn das Mitglied schuldhaft oder in grober Weise die Interessen der HV 60-10 verletzt hat. Hierzu zählt auch, wenn ein Mitglied der Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages nicht nachkommt und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten bezahlt hat
3.4 Über die Ausschlüsse nach Abs. 3.2 bzw. 3.3 entscheidet der Vorstand mit
2/3 Mehrheit seiner gewählten Mitglieder.
3.5 Über den Ausschluss eines Mitgliedes ist auf der nächsten Mitgliederversammlung auf Verlangen begründet zu berichten.
3.6 Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vermögen der HV 60-10 oder eines Teiles dessen. Ebenso besteht kein Anspruch auf Beitragrückerstattung.
3.7 Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung
der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) für den Verein/die Vereinigung erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
Dabei handelt es sich um: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Telefon-/Mobilfunknummer, E-Mail-Adresse und Bankdaten. Ohne dieses Einverständnis ist eine Aufnahme in den Verein/die
Vereinigung nicht möglich.
3.8 Die überlassenen personenbezogen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung von Veranstaltungen, Veröffentlichungen in den 50er Nachrichten sowie interne Vorgänge.“
§ 4 Vorstand, Vorstandswahlen, Haftung des Vorstands
4.1 Die Geschäfte der HV 60-10 werden vom Vorstand geführt und wahrgenommen.
4.2 Die Geschäftsstelle der HV 60-10 befindet sich in den Räumen des jeweiligen
1. Vorsitzenden und dessen Anschrift
4.3 Der Vorstand setzt sich aus maximal 11 Personen zusammen:
1. einem ersten Vorsitzenden
2. einem ersten Schriftführer
3. einem ersten Kassenwart
4. einem zweiten Vorsitzenden
5. einem zweiten Schriftführer
6. einem zweiten Kassenwart
7. einem Vergnügungsausschuss mit 3 - 5 Mitgliedern
Alle Mitglieder des Vorstands sind stimmberechtigt.
4.41 Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, ist der Vorstand berechtigt aus den Reihen aller Mitglieder kommissarisch einen Nachfolger zu bestimmen. Diese Berufung gilt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung, an der eine ordentliche Wahl zu erfolgen hat.
4.42 Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstandes, z.B. bedingt durch Wegzug, durch Austritt, etc., sind den Mitgliedern geeignet bekannt zu geben.
4.5 Die HV 60-10 wird im Außenverhältnis vom 1. und 2. Vorsitzenden gemeinsam vertreten. Bei Verhinderung ist der 1. Vorsitzende berechtigt einen Vertreter zu bestimmen.
4.6 Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt (2-jährige Wahlperiode). Seine Mitglieder werden auf der Jahrshauptversammlung gewählt. Seine Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Kommissarisch gewählte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Jahreshauptversammlung im Amt. Das neu zu wählende Vorstandsmitglied bleibt dann bis zum Ende der regulären Wahlperiode im Amt.
4.7 Das Vorstandsamt ist ehrenamtlich.
4.8 Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen.
4.9 Der Vorstand der HV 60-10 kann Verpflichtungen für die Vereinigung nur in der Höhe begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vermögen der Vereinigung beschränkt ist, d.h., die vorhandenen Finanzmittel zur Deckung ausreichen.
4.10 Demgemäß haften die Mitglieder des Vorstands in allen im Namen der HV 60-10 abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungs-erklärungen und für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vermögen der HV 60-10.
4.11 Sollte ein Vorstandsmitglied / Mitglied der HV 60-10 Rechtsgeschäfte ohne Absprache mit dem Vorstand und Aufforderung durch diesen tätigen, haftet es persönlich.
4.12 Es ist anzustreben, dass in allen im Namen der HV 60-10 abzuschließenden Verträgen oder sonstigen Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen wird, dass die Vorstandsmitglieder / Mitglieder der Vereinigung nur mit dem Vermögen der HV 60-10 haften.
4.13 Die Gründungsversammlung des HV 60–10 am 23.11.2009 hat den ersten Vorstand zunächst bis zur Jahreshauptversammlung im Januar 2011 gewählt. Wiederwahl ist möglich.
§ 5 Mitgliederversammlung, Jahreshauptversammlung
5.1 Der Vorstand kann Mitgliederversammlungen einberufen, wenn dringende Planungen oder Entscheidungen dies erfordern. Üblicherweise sollte dies zu den Terminen der Stammtischabende erfolgen.
5.2 Einmal im Kalenderjahr ist eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptver- sammlung einzuberufen.
5.3 Die Jahreshauptversammlung beschliesst folgendes:
1. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
2. Die Wahl und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern
3. Die vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichte vom jeweiligen Vorjahr
4. Den vom Kassenwart vorzulegenden Kassenbericht vom jeweiligen Vorjahr
5. Die Wahl des 1. und 2. Kassenprüfers, sowie eines Ersatzkassenprüfers
6. Die Entlastung des Vorstandes
7. Die Auflösung der HV 60-10
5.4 Die Mitgliederversammlung und die Jahreshauptversammlung sind beschlussfähig wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
5.5 Die Einladung zur Mitgliederversammlung und zur Jahreshauptversammlung muss spätestens fünfzehn Tage vor dem Termin der Zusammenkunft unter Angabe der Tagesordnungspunkte gesondert erfolgt sein. Die Einladung kann per E-Mail, Briefpost, persönliches Austragen und per Verteilung am Stammtisch, die Mitglieder erreichen.
5.6 Anträge zur Mitgliederversammlung und zur Jahreshauptversammlung müssen spätestens acht Tage vor deren festgelegten Beginn beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein.
5.7 Die auf der Jahreshauptversammlung zu wählenden Kassenprüfer dürfen dem amtierenden Vorstand nicht angehören. Ihre Amtszeit beträgt 12 Monate, Wiederwahl ist möglich. Der Ersatzkassenprüfer wird für 24 Monate gewählt.
5.8 Von den Mitgliederversammlungen und Jahreshauptversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen. Dies kann auf Wunsch eingesehen oder versandt werden.
§ 6 Geschäftsjahr, Finanzen
6.1 Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr. Es umfasst stets 12 Monate.
6.2 Die Mitglieder der HV 60-10 zahlen einen jährlichen Beitrag in die Vereinigungskasse.
6.3 Der Jahresbeitrag ist per Bankeinzug, per Überweisung oder bar beim Kassenwart zu zahlen. Er wird zum 1. März eines jeweiligen Geschäftsjahres fällig. Abbuchungen werden zu diesem Termin erfolgen.
6.4 Die Mitgliedsbeiträge und deren Ansparung dienen ausschliesslich der Finanzierung von Veranstaltungen und Reisen sowie der satzungsgemässen Arbeit des Vorstandes.
6.5 Über die Art der Ausgaben entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
6.6 Der Vorstand der HV 60-10 wird ermächtigt, ein Konto einzurichten. Zeichnungsberechtigt sind der 1. Kassenwart sowie der 1. und 2. Vorsitzende. Sie sind gegenüber dem kontoführenden Institut jeweils alleine zeichnungsberechtigt.
§ 7 Reisen, Wanderungen, Grillfeste etc.
7.1 Diejenigen Mitglieder die sich für eine Veranstaltung verbindlich angemeldet haben, diese aber, aus welchen Gründen auch immer, nicht antreten können, müssen den Veranstaltungspreis bezahlen. Es wird den Mitgliedern empfohlen, für sich selbst eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen.
§ 8 Satzungsänderungen
8.1 Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei einer Jahreshauptversammlung.
§ 9 Auflösung der Vereinigung
9.1 Die Auflösung der HV 60-10 bedarf des Beschlusses einer Mitgliederversammlung, die ausschließlich zu diesem Zwecke gesondert einberufen werden muss. Die Einladung muss schriftlich erfolgen und vier Wochen vor dem geplanten Termin den Mitgliedern vorliegen.
9.2 Die Auflösung kann nur von einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden erfolgen. Ansonsten sind sinngemäß die entsprechenden Absätze des § 5 anzuwenden.
9.3 Eventuelle Auseinandersetzungen nach Auflösen der HV 60-10 sollen unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des BGB für die Liquidation eines eingetragenen Vereins erfolgen.
9.4 Bei Auflösung der HV 60-10 sind als Liquidatoren die amtierenden Vorsitzenden, die Kassenwarte, und die Kassenprüfer einzusetzen.
9.5 Nach Auflösung der HV 60-10 fällt deren Vermögen an die im Auflösungsjahr gegründete oder zu gründende Herren-Fünfziger-Vereinigung.
§ 10 Inkrafttreten
10.1 Diese Satzung ist durch Beschluss der ersten Mitgliederversammlung am 11.01.2010 einstimmig angenommen worden. Am 16.01.2019 wurde die Satzung mit den Punkten 3.7 & 3.8 ergänzt und durch die Mitgliederversammlung angenommen.
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